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Wir fördern den Aufbau Ihrer Altersvorsorge zusätzlich mit einem attraktiven Arbeitgeberzuschuss

Unser Arbeitgeberzuschuss ist gehaltsabhängig in drei Stufen gestaffelt. Die Grenzen dieser Stufen richten sich nach den jährlich neu festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegversicherung sowie für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung:

 
 Stufe 1  

Bei einem Bruttojahresgehalt bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (West) beträgt der Zuschuss 15% auf den von Ihnen finanzierten Versicherungsbeitrag.*

 Stufe 2  

Bei einem Bruttojahresgehalt bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) beträgt der Zuschuss 15% auf den von Ihnen finanzierten Versicherungsbeitrag.*

 Stufe 3  

Bei einem Bruttojahresgehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) beträgt der Zuschuss 10% auf den von Ihnen finanzierten Versicherungsbeitrag.*

Der Arbeitgeberzuschuss wird maximal für eine Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (= monatlich EUR 302 / jährlich EUR 3.624, Stand 2024) gewährt. Für eine eventuell darüber hinaus gehende Entgeltumwandlung besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss.

Eine Begrenzung des Zuschusses auf tatsächlich eingesparte Sozialversicherungsbeiträge erfolgt nicht.

Unser Arbeitgeberzuschuss wird zusätzlich zu Ihrem Beitrag in den Direktversicherungsvertrag eingezahlt.

Auch der Arbeitgeberzuschuss ist vom ersten Tag an unverfallbar und unabhängig vom Zeitpunkt eines etwaigen Ausscheidens aus unserem Unternehmen nicht mehr entziehbar.

Einen Beitragszuschuss erhalten auch die Mitarbeiter, welche bereits eine Direktversicherung und/oder einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen haben.

Formular: 

Entgeltumwandlungsvereinbarung

*In vereinzelten Unternehmen -insbesondere dort, wo FUNKE nicht Alleingesellschafter ist - gelten Ausnahmen. Hier beschränkt sich die Bezuschussung auf die gesetzliche Regelung.

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