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Grundsätzlich können die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen erhöht, reduziert oder ausgesetzt werden (unter Anpassung des Versicherungsschutzes). Auch Zuzahlungen sind möglich.
Während einer entgeltlosen Dienstzeit kann der Versicherungsschutz in voller Höhe erhalten bleiben, indem die Beiträge aus privaten Mitteln weitergezahlt werden. Es besteht auch die Option, die Beitragszahlung für diesen Zeitraum einzustellen (bei Verringerung der Leistungen) und den Vertrag danach unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben zu lassen.
Bei Entgeltumwandlung: Es besteht von Beginn an ein unwiderruflicher Anspruch auf die versicherten Leistungen. Bei Ausscheiden bleiben die Versorgungsansprüche gemäß der vereinbarten Versicherungszusage erhalten. Es besteht in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Versorgung auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers. Es besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag privat (beitragsfrei oder beitragspflichtig) fortzuführen.
„Vervielfältiger-Regelung“: Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses besteht grundsätzlich die Möglichkeit – statt einer normalen Barauszahlung – Gehaltsteile, eine Abfindung oder sonstige Zahlungen in eine betriebliche Altersversorgung einzubringen. Für diese Beiträge kann die sog. „Vervielfältiger-Regelung“, d. h. die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen werden. Zusätzlich zur Steuerbegünstigung sind diese Beiträge auch sozialversicherungsfrei.
Sollte der Arbeitgeber insolvent werden, bleibt die Versorgung bei bestehenden unverfallbaren Ansprüchen unberührt. Über das unwiderrufliche Bezugsrecht wird der Vertrag der Insolvenzmasse entzogen. Der Vertrag kann somit privat oder über einen neuen Arbeitgeber fortgeführt werden.
Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz sind nicht verwertbar und werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet.
Während der Anwartschaftsphase besteht im Fall einer Privatinsolvenz in der Regel keine Zugriffsmöglichkeit des Insolvenzverwalters auf die bestehenden Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung. Während der Leistungsphase fallen die oberhalb eines pfändungsfreien Betrages insgesamt zur Verfügung stehenden Rentenleistungen in die Insolvenzmasse. Kapitalzahlungen fallen komplett in die Insolvenzmasse.
Der Rentenbeginn ist flexibel gestaltet zum vertraglich vereinbarten Rentenbeginn. Die Rente bzw. das Kapital kann innerhalb eines längeren Zeitraumes, frühestens nach vollendetem 62. Lebensjahr, abgerufen werden. Die Rente verringert sich bei Auszahlung vor Erreichen des regulären Altersrentenbeginn und erhöht sich bei späterem Abruf.
Sieht die Versorgung Leistungen für den Todesfall vor, sind in der genannten Reihenfolge bezugsberechtigt:
  1. Der Ehegatte bzw. der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  2. Die kindergeldberechtigten Kinder bis zu einem bestimmten Höchstalter.
  3. Der namentlich benannte Lebensgefährte bzw. Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft).
  4. Falls keine dieser Personen vorhanden ist und eine Leistung als Sterbegeld gezahlt wird: Sterbegeld (maximal 8.000 EUR) an die vom Arbeitgeber mit Einvernehmen des Mitarbeiters benannten Berechtigten, ansonsten die Erben.
Die Beiträge sind im Rahmen der Höchstgrenzen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die späteren Versorgungszahlungen unterliegen gemäß § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte der Lohnsteuer (nachgelagerte Besteuerung).
Die im Wege einer Entgeltumwandlung finanzierten Aufwendungen für eine Direktversicherung bleiben in der Sozialversicherung bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei. Die späteren Versorgungsleistungen sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu verbeitragen. Dies gilt grundsätzlich, sofern der Leistungsempfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein Freibetrag in Höhe von Freibetrag 176,75 EUR (Stand 2024) abgezogen. Für einen in der privaten Krankenversicherung versicherten Rentner fallen für eine Betriebsrente keine zusätzlichen Beiträge an.
Eine Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen (bei Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen Sozialleistungen (z. B. des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen.